Finanzierungsmöglichkeiten der Pflegeleistungen
Ein offenes Ohr für Ihr Anliegen.
Reden Sie mit uns, wenn Sie Informationen benötigen. Ob Sie selbst Hilfe brauchen oder für einen Angehörigen suchen, wir gehen auf Ihre persönliche Situation ein. Unsere Sozialarbeiterinnen beraten Sie umfassend und machen bei Bedarf auch Hausbesuche. Sie unterliegen der Schweigepflicht.

Foto: G. Haug
Kostenfragen
Wir beraten Sie in sozialrechtlichen Fragen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, z.B. gegenüber Krankenkassen, Pflegekassen, Sozialämtern und dem Versorgungsamt. Das schließt auch die Unterstützung beim Ausfüllen der dafür notwendigen Anträge ein.
Informationen zur Finanzierung ambulanter Pflegeleistungen
1. Leistungen der Krankenkasse
Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des SGB V auf Anordnung Ihres Hausarztes folgende Leistungen der Häuslichen Krankenpflege: Injektionen (z.B. Insulin), Wunden versorgen und Verbände anlegen, Medikamente richten und verabreichen, Augentropfen und andere Leistungen.
Für diese Leistungen ist bei vorliegender Bewilligung der Krankenkasse eine Zuzahlung gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu leisten.
2. Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen des SGB XI folgende Leistungen der häuslichen Pflege: Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Wohnungsreinigung, Einkaufen etc. Eine detaillierte Beschreibung der Leistungen der Pflegeversicherung können Sie der Broschüre „Informationen zu den Leistungskomplexen der ambulanten Pflege“ entnehmen.
Für die Erbringung dieser Leistungen übernimmt die Pflegekasse ab 01.01.2010 monatlich folgende Kosten:
Pflegestufe 1 440 €
Pflegestufe 2 1.040 €
Pflegestufe 3 1.510 €
Da die Kosten des tatsächlichen Pflegebedarfs die Leistungen der Pflegeversicherung oftmals übersteigen, muß der verbleibende Kostenanteil entweder privat getragen oder - sofern die Voraussetzungen gegeben sind – vom Bezirksamt übernommen werden (beachten Sie dazu bitte auch Punkt 3. Leistungen des Bezirksamtes).Die Pflegeversicherung gewährt außerdem Leistungen der Urlaubs- und Verhinderungspflege, falls Ihre private Pflegeperson verreist oder erkrankt ist. Die Urlaubs- und Verhinderungspflege wird bis zu 28 Tagen bis zu 1.510 € jährlich gewährt.
Demenzkranke und schwer psychisch kranke Menschen haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 1.200 € bis zu 2.400 € jährlich.
3. Leistungen des Bezirksamtes
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gemäß §61 ff SGB XII beim zuständigen Bezirksamt zu stellen.
Falls Ihr Sparguthaben mehr als 2.600 € beträgt, müssen Sie den übersteigenden Betrag zunächst zur Finanzierung der Pflegekosten einsetzen, da die Vermögensfreigrenzen nach § 90 SGB XII bei 2.600 € für Alleinstehende und für Ehepaare bei
3.214 € liegen.
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
Alleinstehende 718 € zzgl. Katltmiete
Ehepaare 1.041 € zzgl. Kaltmiete
Wenn Ihr Einkommen die Grenze geringfügig übersteigt, besteht trotzdem ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege, es ist in diesen Fällen jedoch ein Eigenanteil zu leisten.
Sofern die einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen Antrag beim Bezirksamt stellen. Beachten Sie bitte, dass das Sozialamt bis zu zehn Jahren rückwirkend Schenkungen überprüfen kann.
Die Sozialarbeiterinnen der Diakoniestation Schöneberg beraten Sie und Ihre Angehörigen in einem persönlichen Gespräch über Ihre Leistungsansprüche und sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich.
